Bankhaftung bei Fehlüberweisung

Eingetragen am: 2010-03-19
Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 26. November 2009 entschieden (Az.: 2 U 116/09), dass eine Bank nachweisen muss, dass ihr Kunde für eine Fehlüberweisung verantwortlich ist bzw. sie verhindern konnte, wenn dessen Geld in falsche Hände gerät, weil ein Unbekannter die Unterschrift auf einem Überweisungsträger gefälscht hat. Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, so ist sie dazu verpflichtet, ihrem Kunden den gestohlenen Betrag gutzuschreiben.
Bei der beklagten Bank unterhielt die Klägerin ein geschäftliches Girokonto, welches hauptsächlich der Bezahlung von Handwerkerrechnungen für ein Bauvorhaben diente. Am 18. Mai 2007 füllte die Klägerin handschriftlich ein Überweisungsformular aus, um 40.000 Euro an einen der Handwerker zu überweisen. Dieses Formular wurde nach Angaben der Klägerin gegen 14.20 Uhr des gleichen Tages von einem ihrer Mitarbeiter in den Hausbriefkasten der Filiale der Bank eingeworfen.
Zwar wurde das Geld dem Konto der Klägerin belastet, landete aber wenige Tage später nicht etwa auf dem Girokonto des Handwerkers, sondern auf dem eines unbekannten Betrügers, welcher den Betrag innerhalb eines Zeitraums von noch nicht einmal 16 Stunden in Einzelbeträgen von einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Konto abhob und unerkannt entschwand.
Die Bank ging davon aus, dass der Überweisungsträger von der Klägerin oder einem ihrer Mitarbeiter aus-gestellt worden sei. Dagegen behauptete die Klägerin, dass das Formular von dem Unbekannten aus dem Briefkasten des Geldinstituts gefischt wurde, um auf dieser Basis einen gefälschten Überweisungsauftrag auszufüllen, mit dessen Hilfe dann die 40.000 Euro abgehoben wurden.
Der Streit landete vor Gericht. Dort erlitt die Bank eine Niederlage.
Nach Zeugenbefragungen sowie der Einholung eines Schriftgutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der Überweisung gefälscht war. Die Überweisung erfolgte daher nicht, wie von der Klägerin beabsichtigt, auf das Konto des Handwerkers, sondern auf jenes des unbekannten Dritten. Einen derartigen Überweisungsauftrag hatte die Klägerin ihrer Bank jedoch nie erteilt. Daher liegt das Risiko für die Fehlüberweisung nach Ansicht des Gerichts auf Seiten der Bank und nicht auf Seiten der Klägerin, zumal die Bank nach den gesetzlichen Regelungen das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trägt.
Auch ein Mitverschulden an der Fehlüberweisung wollte das Gericht der Klägerin nicht anlasten. Denn ob-wohl sie zwischenzeitlich unstreitig via Online-Banking die Überweisungsaufträge der letzten Tage durchgesehen hatte, konnte ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie die Fälschung bereits zu einem Zeitpunkt erkannt hat, zu dem der unbekannte Dritte das Geld noch nicht von seinem Konto abgehoben hatte.
Daher wurde die Bank dazu verurteilt, dem Konto der Klägerin die gestohlenen 40.000 Euro gutzuschreiben.
Das Urteil ist rechtskräftig.