Besser Schwarz auf Weiß
| Eingetragen am: 2010-02-05 |
| Ein ganz wichtiger Punkt, den wir unseren Kunden auch immer wieder bei Rückfragen empfehlen !!! Machen Sie es schriftlich per Mail, so haben Sie immer einen Beweis. Das Landgerichts Coburg hat am 30. Juni 2009 entschieden (Az.: 23 O 369/09), dass man sich münd-liche Zusagen eines Versicherers zu wichtigen Vertragsinhalten unbedingt schriftlich bestätigen lassen sollte. Andernfalls läuft man im Fall eines Schadens Gefahr, leer auszugehen. Der Kläger war bei der beklagten Versicherung hausratversichert. Einige Zeit nach Abschluss des Vertrages hatte er eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage gemietet, in welcher er zwei 9.000 Euro teure Go-Karts abstellte. Die Garage befand sich knapp fünf Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt. Nachdem die Go-Karts gestohlen worden waren, verlangte der Kläger Ersatz von seiner Hausratversicherung. Doch wegen der fehlenden räumlichen Nähe zur Wohnung des Versicherten weigerte sich der Versicherer, den Schaden zu regulieren. Daher landete der Fall vor Gericht. Der Versicherte berief sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Versiche-rers nach Anmietung der Garage telefonisch bestätigt hätte, dass die Go-Karts in der Garage mitversichert seien. Zum Beweis legte der Kläger dem Gericht einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk seiner Ehefrau vor. Die Sachbearbeiterin bestritt jedoch vehement, jemals eine entsprechende Zusage gemacht zu haben. Die Versicherung wies in ihrer Klageerwiderung außerdem darauf hin, dass sie bei Sondervereinbarungen grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung an die Versicherten übersenden würde. Dafür legte er dem Gericht beispielhaft entsprechende Schreiben vor. Das überzeugte das Gericht und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Grundsätzlich fällt Hausrat, der sich in einer fast fünf Kilometer von der Wohnung entfernten Garage befin-det, nicht unter den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung. Denn dieses setzt ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungs-Möglichkeiten voraus. Deswegen hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn die in der Garage befindlichen Go-Karts tatsächlich mitversichert werden sollten. Den Beweis für die Existenz einer solchen Vereinbarung obliegt aber ausschließlich dem Versicherten. Ein handschriftlicher Vermerk reicht dazu nicht aus. Denn dieser kann auch nachträglich erstellt oder ergänzt werden. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Versicherer beweisen konnte, dass er bei Son-dervereinbarungen regelmäßig ein Bestätigungsschreiben versendet. Fazit:: „Braucht man eine schriftliche Bestätigung, so schreibt man sich diese nicht selber, sondern lässt sie sich besser vom Vertragspartner schicken.“ |
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