Dienstreisen besser absetztbar
| Eingetragen am: 2010-03-16 |
| Kosten für die Hin- und Rückreise von Dienstreisen, die sowohl geschäftlich als auch privat veranlasst sind, können ab sofort steuerlich geltend gemacht werden und zwar als abziehbare Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben – sofern Aufwendungen für private Lebensführung als nicht abziehbar angegeben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bekannt gegeben (Az.: GrS 1/06 zu VI R 94/01), das dem Versicherungsjournal vorliegt. Hintergrund: Ein Computerspezialist hatte einen viertägigen EDV-Kongress in Las Vegas besucht und noch drei Tage Privaturlaub an den Aufenthalt gehängt. Das Finanzamt hielt deshalb lediglich die Kongressgebühren, die Kosten für vier Übernachtungen sowie Verpflegungsaufwendungen für die Dauer von fünf Tagen für abzugsfähig. Die Kosten für den Flug wollte es nicht zahlen. Das Finanzgericht war aber der Meinung, dass zumindest vier Siebtel (für die vier Tage Arbeit von sieben Tagen Reise) des Fluges erstattungsfähig sind. Gegen diese Entscheidung ging das Finanzamt vor dem Bundesfinanzhof in Berufung. Dieser schmetterte die Klage ab und gab der Entscheidung des Finanzgerichts Recht. Es ergänzte allerdings: Wichtig ist, dass eindeutig belegt werden kann, welche Zeiten der Reise tatsächlich für den Beruf aufgewendet werden und nicht einem privaten Zweck untergeordnet waren. BDAE 02-2010 |
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