Niemals ohne Auslandsreisekrankenversicherung

Eingetragen am: 2009-01-09
Und wieder einmal ein weiteres Argument, weshalb der
Krankenversicherungschutz der gesetzlichen Versicherungen
nicht ausreicht.
(Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen Az. L 11 KR 14/07)

Viele haben es vielleicht schon einmal erlebt, andere können
es sich vielleicht lebhaft vorstellen:

Sie befinden sich im Ausland und es trifft sie einen Unfall
oder eine andere akute Erkrankung. In solch einer Situation
ist man eigentlich immer nur an schnellstmöglicher Hilfe
interessiert. Ob sie dann in einer staatlichen Klinik oder in
einer Privatklinik landen, ist ihnen in solchen Momenten eigentlich
relativ Sch…… egal.

Allerdings nicht ihrer Gesetzlichen Krankenkasse zu Hause in
Deutschland. Ein Versicherter hatte in Spanien einen Aufenthalt
und angegeben, das er an Ort und Stelle nicht auf Krankenschein
behandelt werden könnte. Das verhandelnde Gericht entschied, das
der „Gewinn an Freizügigkeit“ u.U.bestimmte Beschränkungen hinnehmen
müsste. Nur wenn eine Behandlung unaufschiebbar wäre, hätte der
Versicherungsnehmer Anspruch auf volle Kostenerstattung.

Hätte dieser gute Mann eine private Auslandsreisekrankenversicherung
gehabt, wäre die Differenz zwischen dem Rechnungsbeitrag und der
Erstattung seiner gesetzlichen Krankenkasse von der Auslandsreisekranken-
versicherung übernommen worden.