Niemals ohne Auslandsreisekrankenversicherung
| Eingetragen am: 2009-01-09 |
| Und wieder einmal ein weiteres Argument, weshalb der Krankenversicherungschutz der gesetzlichen Versicherungen nicht ausreicht. (Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen Az. L 11 KR 14/07) Viele haben es vielleicht schon einmal erlebt, andere können es sich vielleicht lebhaft vorstellen: Sie befinden sich im Ausland und es trifft sie einen Unfall oder eine andere akute Erkrankung. In solch einer Situation ist man eigentlich immer nur an schnellstmöglicher Hilfe interessiert. Ob sie dann in einer staatlichen Klinik oder in einer Privatklinik landen, ist ihnen in solchen Momenten eigentlich relativ Sch…… egal. Allerdings nicht ihrer Gesetzlichen Krankenkasse zu Hause in Deutschland. Ein Versicherter hatte in Spanien einen Aufenthalt und angegeben, das er an Ort und Stelle nicht auf Krankenschein behandelt werden könnte. Das verhandelnde Gericht entschied, das der „Gewinn an Freizügigkeit“ u.U.bestimmte Beschränkungen hinnehmen müsste. Nur wenn eine Behandlung unaufschiebbar wäre, hätte der Versicherungsnehmer Anspruch auf volle Kostenerstattung. Hätte dieser gute Mann eine private Auslandsreisekrankenversicherung gehabt, wäre die Differenz zwischen dem Rechnungsbeitrag und der Erstattung seiner gesetzlichen Krankenkasse von der Auslandsreisekranken- versicherung übernommen worden. |
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