Reiserücktritt - Meldefristen im Schadensfall
| Eingetragen am: 2009-11-13 |
| und hier wieder einmal ein Urteil zu einem Versicherungsfall. Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17.09.2009 ( Az.: 12 U 155/09 ) Ein Ehepaar hatte eine Reise für knapp 7.000 € in den Nepal gebucht. 5 Wochen vor Abreise wurde der betagte Vater des Versicherungsnehmers an einem Lendenwirbel operiert. Eine Woche später erlitt er einen Herzinfakt und bekam noch eine Lungenentzündung hinzu und wurde hieraufhin 3 weitere Wochen betreut. Der Vers.-Nehmer storniert allerdings erst einen Tag vor der Abreise und verlangte die volle Erstattung vom Reiserücktrittsversicherer. Es kam zum Rechtsstreit. Der Versicherer war der Meinung, das die Lendenwirbel-OP noch nicht zur Stornierung hätte führen müssen; der Herzinfakt und die Lungenentzündung mit der anschließenden Intensivstationsbehandlung schon. Das sah auch das Gericht so. Danach hätte er unverzüglich handeln müssen ! Einen Tag sei hierfür eine absolute Mindestfrist für weitere Überlegungen. Konsequenz: Ist durch eine verzögerte Stornierung ein höherer Schaden entstanden ( der Reiseveranstalter verlangt eine höhere Stornozahlung ) geht diese zu Lasten des Versicherungsnehmers. |
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