Reiserücktritt - Meldefristen im Schadensfall

Eingetragen am: 2009-11-13
und hier wieder einmal ein Urteil zu einem Versicherungsfall.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17.09.2009 ( Az.: 12 U 155/09 )

Ein Ehepaar hatte eine Reise für knapp 7.000 € in den Nepal gebucht.
5 Wochen vor Abreise wurde der betagte Vater des Versicherungsnehmers an
einem Lendenwirbel operiert. Eine Woche später erlitt er einen Herzinfakt und
bekam noch eine Lungenentzündung hinzu und wurde hieraufhin 3 weitere Wochen betreut.

Der Vers.-Nehmer storniert allerdings erst einen Tag vor der Abreise und verlangte
die volle Erstattung vom Reiserücktrittsversicherer. Es kam zum Rechtsstreit.

Der Versicherer war der Meinung, das die Lendenwirbel-OP noch nicht zur Stornierung hätte führen müssen; der Herzinfakt und die Lungenentzündung mit der
anschließenden Intensivstationsbehandlung schon. Das sah auch das Gericht so.
Danach hätte er unverzüglich handeln müssen ! Einen Tag sei hierfür eine absolute Mindestfrist für weitere Überlegungen.


Konsequenz:
Ist durch eine verzögerte Stornierung ein höherer Schaden entstanden
( der Reiseveranstalter verlangt eine höhere Stornozahlung ) geht diese
zu Lasten des Versicherungsnehmers.