„RIESTERN“ FUNKTIONIERT AUCH BEI EXPATRIATES
| Eingetragen am: 2010-03-03 |
| Das Urteil bezieht sich jedoch nicht auf den Fall einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland. Was passiert aber mit der Riester- Rente und der entsprechenden staatlichen Förderung, wenn Arbeitnehmer als Expatriates (Auslandserwerbstätige)von ihrer Firma ins Ausland versetzt werden? Mit dieser Frage dürften Personalentscheider immer wieder konfrontiert werden. Folgendes gilt laut dem Einkommenssteuergesetz (EStG): Verlegt ein Expatriate seinen Wohnsitz ins Ausland, ist er in der Folge nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und somit eigentlich nicht förderberechtigt. Die gute Nachricht ist aber, dass Expatriates bei der Rückkehr nach Deutschland für den Zeitraum der Entsendung nachträglich Zulagen beantragen können. Voraussetzung ist, dass sie in dieser Zeit weiterhin „geriestert“, also einen eigenen Sparbetrag für die Versicherung gezahlt haben. Bevor Auslandsmitarbeiter Deutschland verlassen, sollten sie überdies die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) darüber informieren und einen so genannten Stundungsantrag stellen. Damit stellen sie sicher, dass die bereits geleisteten Fördergelder nicht zurückgezahlt werden müssen. Vom Antrag gibt es zwei Varianten: • Zulageantrag nach § 89 EStG: Dieser muss dann gestellt werden, „wenndie Auslandstätigkeit im Rahmen der Entsendung in einem laufenden Kalenderjahr beginnt und die unbeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik als eine Voraussetzung für die unmittelbare Zulageberechtigung noch für einen Teil des Jahres“ vorliegt. • Zulageantrag Entsendung nach § 95 Abs. 3 EStG: Dieser muss „ab dem folgenden Kalenderjahr, in dem von Beginn an keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr besteht“ verwendet werden. Eine Ausnahme von dieser Vorgehensweise besteht übrigens bei Beamten, die ins Ausland entsandt werden: Diese bleiben grundsätzlich in Deutschland voll steuerpflichtig, wodurch sich für ihren Riestervertrag nichts ändert. Auszug aus den Newsletter 03 - 2010 BDAE |
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