Schadensmeldungen "unmittelbar" nach Kenntnis melden

Eingetragen am: 2009-08-19
Es ist ja allgemein bekannt, das ein Schadensereignis in der Reiserücktritts- versicherung unmittelbar nach Kenntnisnahme gemeldet werden muß.

Nur, was heißt denn "unmittelbar" ??
Hierzu gibt es wieder ein neues Urteil aus 04-2009
(Amtsgericht München Az.: 142 C 31478/08)

Ein Paar buchte im August 2007 eine Reise für November 2007. Im Oktober wurde anlässlich einer Routineuntersuchung mit Hilfe einer Darmspiegelung ein Polyp entfernt und zur Untersuchung eingesandt. Der Bericht ging 14 Tage später beim Hausarzt ein, weitere 14 Tage später erfuhr der Versicherungsnehmer von der
Diagnose Krebs. Auf Grund einer schnellstmöglichen Operation sagte der Erkrankte nun seiner Reiserücktrittsversicherung bescheid. Diese erstattete nur
3.283,-- € von den 5.800,-- € Reisekosten - verspätete Schadensmeldung.

Der Versicherungnehmer klagte und bekam Recht. Begründung des Gerichtes:
Der Befund war ein Ergebnis einer Routineuntersuchung, der Patient fühlte sich
gesund und ohne Beschwerden. Da ihm ferner nicht gesagt wurde wann mit dem Bericht der Untersuchung zu rechnen sei, ist ihm keiner Verschulden anzulasten.
Anders wäre es gewesen, wenn ein konkreter Anhaltspunkt für einen negativen Befund vorgelegen hätte.