Strittige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

Eingetragen am: 2009-07-03
Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 22. Dezember 2008 entschieden (Az.: 14 O 492/08), dass ein Mietwagenunternehmen, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen muss, dass der Versiche-rer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Kosten übernehmen wird. Das gilt zu-mindest, der angebotene Tarif deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes liegt.
Mit seinem Klein-Lkw war der Beklagte unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden und mietete sich während der Reparaturdauer einen Leihwagen zu einem Mietpreis von 5.400,- Euro. Seine entsprechende Forderung trat er an das Mietwagenunternehmen ab.
Die Versicherung des Unfallverursachers verweigerte unter Hinweis darauf, dass dieser Preis um mehr als 40 % über dem ortsüblichen Normaltarif lag, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen und erstattete ledig-lich 3.800,- Euro der Mietwagenkosten. Von dem Beklagten verlangte der Vermieter die Zahlung des Diffe-renzbetrages. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, denn er fühlte sich von dem Leihwagenunternehmen übervorteilt.
Daher rief der Vermieter das Landgericht Coburg an und erlitt dort eine Niederlage.
Wenn ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem örtlichen Normaltarif liegt, so muss unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass der Haftpflichtver-sicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Leihwagenkosten bezahlen wird.
Bei unterlassenem Hinweis hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. So war es auch in dem zu entscheidenden Fall. Denn der Leihwagenunternehmer hatte den Unfallgeschädigten nicht darauf hingewiesen, dass er ihm einen speziellen Unfalltarif und nicht den ortsüblichen Normaltarif angeboten hatte.
Daher blieb der Kläger auf dem Differenzbetrag sitzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Im Jahr 2006 war der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Entscheidung ge-kommen.