Unerwartete schwere Erkrankung - aktuelles Urteil

Eingetragen am: 2010-02-03
Ein Versicherungsnehmer schloss für seine im Ausland lebende Schwiegermutter eine
sogenannte Incoming Krankenversicherung ab. Die 71 jährige Dame hatte allerdings bereits einen Herzinfakt, litt unter Bluthochdruck, gelegendlichen Herzrhytmusstörungen und Diabitis. Einige Tage nach der Einreise erlitt die versicherte Person einen Herzinfakt. Der in Anspruch genommene Reisekrankenversicherer lehnte die Regulierung der Rechnung über 24.000,-- €
ab - es handelte sich um keine unerwartete Erkrankung.

Das Kölner Oberlandesgericht sah diesen Fall dann so:

Das Gerichts meinte,das es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Denn unter dem Begriff „akute Erkrankung“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes verstehen, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellt.
Nach der Klausel sei nicht erkennbar, dass von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge eines Grundleidens ist, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden soll.

Nach Meinung der Richter hätte für die Folgen des Herzinfarkts nur dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Dafür gab es jedoch keinerlei Hinweise.

Das gesamte Urteil ist hier nachzulesen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/20_U_62_09urteil20091030.html