Neuigkeiten Travel Secure (Würzburger ) (ABRV 03/2016)
Wussten Sie schon, dass die Travel Secure Ihnen Verspätungen aller Zubringerflüge absichert?
Freitag, 24.03.2017, 14:45:43
War bisher nur die Verspätung innerdeutscher Zubringerflüge abgedeckt, erstattet die Travel Secure nun die Mehrkosten der Hinreise durch die Verspätung aller Zubringerflüge.
Auszug aus Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV 03/2016)
2.1.1 Erstattung der Mehrkosten bei Verspätung
Wir erstatten die Mehrkosten der Hinreise, wenn Sie die versicherte Reise verspätet antreten. Versichert sind die in Teil A Ziffer 2.1. (2) genannten Gründe.
Dies gilt auch bei einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie Zubringerflüge. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel ebenfalls versichert ist.
2.1.2 Erstattung der Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen wegen Verspätung
(1) Wir erstatten die Kosten für Reiseleistungen, die aus folgenden Gründen nicht genutzt werden:
- Aus den in Teil A Ziffer 2.1. (2) genannten Gründen.
- Wegen einer Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie Zubringerflüge.
(2) An- und Abreisetag rechnen wir jeweils als volle Reisetage mit.
(3) Wir erstatten die Mehrkosten bzw. Kosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.
2.5 Verspätung während der Rückreise
(1) Wir erstatten die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Sofern die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deswegen die Rückreise verspätet fortsetzen muss.
(2) Öffentliche Verkehrsmittel sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie Zubringerflüge.
(3) In diesem Zusammenhang übernehmen wir auch die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft.
(4) Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel Bestandteil der versicherten Reise war.
Urlaub mit Hunden und Katzen
Haben Sie auch schon mal darüber nachgedacht, Ihr Haustier mit auf eine Reise zu nehmen? Durfte bisher nur ein zur Reise angemeldeter Hund mitversichert werden, dürfen Sie jetzt auch mit Ihrer Katze (muss auch zur Reise angemeldet sein) verreisen.
Wenn Hund oder Katze vor Reiseantritt erkranken oder werden bei einem Unfall verletzt oder wird eine Impfung nicht vertragen, so werden die anfallenden Stornokosten übernommen.
Nicht versichert ist ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
Organspende
Immer mehr Menschen haben einen Organspendeausweis und können aufgrund des kurzfristig anberaumten Termins zur Spende von Organen oder Gewebe eine Reise nicht antreten. Daher gilt der unerwartete Transplantationstermin als versicherter Grund.
Urlaub für Patienten mit Herzschrittmacher
Sollte es vor oder während der Reise zu einem unerwarteten Ausfall des implantierte Herzschrittmachers kommen, werden die Stornokosten übernommen.
Kleiner Ratgeber
Herzschrittmacher: „Worauf muss ich achten, wenn ich in den Urlaub fliege?“
Grundsätzlich muss überlegt werden, ob durch eine etwaige kardiale Grunderkrankung eine Einschränkung der Reisetauglichkeit vorliegt.
Bezüglich des Schrittmacheraggregates sind folgende Punkte von Bedeutung:
- Bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen müssen sich Herzschrittmacher-Patienten vorher melden. Es wird dann eine manuelle Kontrolle durchgeführt, da die Aggregate einen Alarm im Metalldetektor auslösen können. Der Hand-Metalldetektor darf nicht schnell hintereinander über das Aggregat geführt werden, da es zur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung kommen kann.
- Patienten mit implantierten Herzschrittmachern dürfen ein Sonnenbad nehmen. Eine Beeinflussung des Aggregates durch die Wärme oder durch UV-Strahlen ist nicht zu erwarten. Auch der Besuch einer Sauna ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die zugrunde liegende Herzerkrankung oder die aktuelle Medikation keine Einschränkungen bestehen. Grundsätzlich sollten Herzpatienten beim Sonnenbaden aber eher zurückhaltend sein. Ein Sonnenbrand im Bereich der Aggregattasche muss durch entsprechende Maßnahmen (Kleidung, Sonnenschutzcreme) vermieden werden, da es ansonsten potentiell zu Irritationen der Aggregattasche kommen kann.
- Sofern ein Tauchurlaub geplant ist, müssen Herzschrittmacher-Patienten beim Tauchen wichtige Einschränkungen beachten, insbesondere bei Tauchgängen in tiefere Gewässer. Denn der erhöhte Druck unter Wasser, der sich im Körperinneren vom Gewebe auf den Herzschrittmacher fortpflanzt, kann ab bestimmten Tiefen Gewebsflüssigkeit in den Herzschrittmacher pressen und auf diese Weise Schäden an der Elektronik verursachen. Es wird daher generell von Tauchtiefen über 5 Meter abgeraten.
- Sofern die Reise in eine Gegend mit nur unzureichender medizinischer Versorgung führt, sollte die letzte Aggregat-Kontrolle nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Ebenso sollte sich der Patient erkundigen, wo in seiner Urlaubsregion bei Problemfällen eine Schrittmacherkontrolle möglich ist. Dies kann über die Herstellerfirma der Aggregate in Erfahrung gebracht werden.
- Generell können auch Patienten mit Herzschrittmachern einen unbeschwerten Urlaub genießen.
(Quelle: Deutsche Herzstiftung, http://www.herzstiftung.de/Herzschrittmacher-Urlaub.html)