Neuheiten: Thema Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung
Dienstag, 28.03.2017, 12:55:19
Es ist soweit. Sie haben Ihren Urlaub gebucht. Jetzt sollten Sie über eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung (in Österreich unter dem Namen Reisestornoversicherung bekannt) nachdenken. Die Buchungsfristen liegen mit Ausnahme von einem Versicherer bei Abschluss der Versicherung bis 30 Tage vor Reiseantritt. Wir empfehlen allerdings zeitnah nach Reisebuchung einen Vertrag abzuschließen. Denken Sie daran, ein Schadensfall muss nicht erst 30 Tage vor Reisebeginn eintreten.
Sie haben noch Resturlaub und planen spontan einen Urlaub. Auch im Last Minute Bereich haben Sie noch eine Möglichkeit eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung abzuschließen. Die Buchungsfristen liegen je nach Versicherer bei Abschluss am Buchungstag, spätestens am 3. Werktag nach Reisebuchung.
Reiserücktrittsversicherung:
Natürlich möchten Sie Ihren Urlaub antreten und freuen sich auf dieses schöne Ereignis. Sollte es zu einem berechtigten Schadensfall kommen , soll es die versicherte Person vor Kosten schützen, wenn die gebuchte Reise nicht angetreten werden kann. Im berechtigten Schadensfall werden u. a. bei Unfall, Tod oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Personen oder Risikopersonen (nahe Angehörige) Stornogebühren ganz oder teilweise übernommen je nach Vertragsabschluss.
Reiseabbruchversicherung:
Sie befinden sich im wohlverdienten Urlaub und können die Reise nicht weiter fortführen. Im berechtigten Schadensfall werden Kosten erstattet, die entstehen, wenn die Reise aus bestimmten/bekannten Gründen abgebrochen werden muss. Stornierungskosten bzw. Rückreisekosten werden ganz oder teilweise übernommen (Vertrag mit oder ohne Selbstbehalt).
Reisewarnungen
Grundsätzlich ist von einer Reise in ein Land für das das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat abzuraten. Dies gilt auch für Teilreisewarnungen. Diese bestehen derzeit nicht nur für viele afrikanische Länder sondern auch für Teile der Ukraine, der Philippinen oder Japan. Eine genaue aktuelle Liste ist auch über das Auswärtige Amt jederzeit abrufbar. Ebenso können dort Reise- und Sicherheitshinweise nachgelesen werden.
Einen Anspruch auf die Übernahme von Stornierungskosten oder Umbuchungsgebühren durch eine Reiserücktrittsversicherung ergeben sich daraus aber gegebenenfalls nicht.
Auch die Risiken durch innere Unruhen, Kriegsereignisse oder Terrorakte sowie eine psychische Reaktion aus diesen Gründen, sind im Regelfall nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung versichert.