Die Neuerungen der ERV im Reiseschutz gültig ab Mai 2017 und weitere nützliche und wichtige Hinweise
Neuerungen der ERV und weitere nützliche und wichtige Hinweise
Dienstag, 12.12.2017, 09:18:41
Einfach: Jetzt auch Paare zum Gesamtreisepreis absichern
Nicht nur Familien und Objekte, sondern auch Paare werden zukünftig zum Gesamtreisepreis versichert und können einiges sparen. Berechnungsbeispiel: Zwei Erwachsene (bis 64 Jahre) buchen eine Reise zu je € 600,– Reisepreis. Alleinreisende oder mehrere gemeinsam reisende Einzelpersonen, die nicht unter die Familien- / Paar- oder Objektdefinition fallen, werden wie bisher zum Reisepreis pro Einzelperson in der entsprechenden Reisepreisstufe versichert.
Klar: Einheitliche Familien- / Paardefinition.
Das Beste aus beiden Welten: Sowohl in der Einmalreise- als auch in der Jahres-Versicherung werden zwei Erwachsene jetzt als Paar versichert. Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, und Kinder bis einschließlich 25 Jahre.
Kinder sind: eigene Kinder, Enkelkinder und bis zu fünf sonstige mitreisende Kinder. Es muss kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.
Individuell: Maßgeschneiderter Reiseschutz für unterschiedliche Ansprüche in der Einmalreise-Versicherung Reiseschutz für alle Reisearten und Verkehrsmittel: Egal, ob Flugreise, Kreuzfahrt oder diverse Reisearten miteinander kombiniert.
Abgesicherte Reisen
Alle Urlaubs- und Geschäftsreisen (inklusive Tagesreisen) weltweit bis zu einer Reisedauer von jeweils 45 Tagen. Innerhalb des Landes, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Arbeitsstätte hat, sind jedoch nur die Reisen versichert, bei denen die Entfernung zwischen Wohnort bzw. Arbeitsstätte und Zielort mehr als 50 km beträgt oder die Reise mindestens eine Übernachtung beinhaltet(Verlängerung ist mit der Einmal-Versicherung bis zu 365 Tagen möglich).
Paar- / Familiendefinition
Paar: Als Paar gelten zwei Erwachsene
Familie: Maximal zwei Erwachsene, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, und Kind(er), Enkelkinder und bis zu 5 sonstige mitreisende Kinder bis einschließlich 25 Jahre
Vorerkrankungen
Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss bzw. vor Reiseantritt keine ärztliche Behandlung erfolgte.
Psychische Erkrankungen
Schwere psychische Erkrankungen sind versichert: Nachweis: Facharztattest; stationäre Behandlung; Genehmigung einer ambulanten Psychotherapie durch Krankenkasse
Entschädigung bei verspätetem Reiseantritt
Das sind...
- die Mehrkosten der Hinreise, z. B. für ein neues Flugticket, wenn der Kunde die Reise aus versichertem Grund verspätet antritt. Versichert sind die Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Hinreise. Es wird maximal die Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären, erstattet.
- Die nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Hinreisekosten.
Entschädigung bei Verspätung während der Hinreise
Ihnen werden die Mehrkosten der Hinreise erstattet, wenn aufgrund einer mindestens 2-stündigen
Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. der Bahn) sein erstes versichertes Verkehrsmittel (z. B. ein Flugzeug) nicht mehr erreicht wird (ausschlaggebend: verspätete Ankunft am Zielort).
Erstattung:
- Mehrkosten der Hinreise bis € 500,– pro Person nach Art und Qualität des ursprünglich gebuchten Verkehrsmittels
- Kosten für Verpflegung und Unterkunft bis € 100,– pro Person
Erstattung Einzelzimmerzuschlag
Wenn Sie mit einer ebenfalls bei uns versicherten Risikoperson ein Doppelzimmer gebucht haben und diese die Reise stornieren muss, erstattet die ERV den Einzelzimmerzuschlag. Voraussetzung ist, dass Sie sich entscheiden, die Reise alleine anzutreten.
Erstattung: maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die zu diesem Zeitpunkt angefallen wären.
Erstattung bei Autopanne und Unfall
Wird das Kfz maximal einen Tag vor Antritt der Reise aufgrund von Unfall oder Panne fahruntauglich, erstattet die ERV folgende Kosten:
- nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen oder zusätzliche Reisekosten bis maximal € 500,– pro Person
- Kosten für ein Mietfahrzeug (vergleichbare Klasse) bis € 1.000,–
Entschädigung für Umbuchungsgebühren
Erstattet werden Umbuchungsgebühren (max. bis zur Höhe der bei unverzüglicher Stornierung anfallenden Stornokosten), wenn die Reise aus einem versicherten Grund (z. B. Tod eines Angehörigen) umgebucht werden muss.
Wer kann den Versicherungsfall auslösen?
Die Risikopersonen und die versicherte Person selbst. Risikopersonen können sein:
Angehörige bzw. Angehörige des Lebensgefährten
- Ehe- bzw. Lebenspartner
- Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
- Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder, Pflegekinder
- Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Pflegeeltern
- Enkel, Großeltern
- Geschwister, Schwager, Schwägerinnen
- Onkel, Tanten, Neffen, Nichten
Betreuungspersonen
Personen, die ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen, wie z. B. Kinder oder Großeltern, betreuen.
4+2-Personen-Regel
Bis zu 4 Personen und gegebenenfalls 2 weitere mitreisende minderjährige Kinder, die zusammen verreisen. Die Personen müssen nicht miteinander verwandt sein!
Familie, die gemeinsam gebucht hat
Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, und Kinder bis einschließlich 25 Jahre. Kinder sind eigene Kinder, Enkelkinder und bis zu fünf sonstige mitreisende Kinder. Es muss kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.
Aus welchen Gründen kann der Kunde zurücktreten?
- Unerwartete schwere Erkrankung
- Verschlechterung einer Vorerkrankung, wenn diese nicht in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss bzw. Buchung bei bestehendem Vertrag ärztlich behandelt wurde. Wichtig: Kontrolluntersuchungen gelten NICHT als ärztliche Behandlung
- Schwere Unfallverletzung
- Tod
- Schwangerschaft
- Adoption eines minderjährigen Kindes
- Impfunverträglichkeit
- Bruch von Prothesen
- Lockerung von implantierten Gelenken
- Erheblicher Schaden am Eigentum z. B. durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse (z. B. Erdbeben, Explosion) oder Straftat eines Dritten
- Betriebsbedingte Kündigung
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit
- Termin zur Spende und zum Empfang von Organen und Geweben
- Gerichtliche Ladung
- Diebstahl des Reisepasses oder des Personalausweises
- Beginn des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Freiwilligen Ökologischen Jahres
- Wiederholungsprüfungen an einer Schule / Universität, die unerwartet in die Reisezeit fallen bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Reiseende stattfinden sollen
- Bei Klassenreisen: endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schulwechsels
Aus welchen Gründen kann der Kunde die Reise abbrechen?
- Unerwartete schwere Erkrankung
- Verschlechterung einer Vorerkrankung, wenn diese nicht in den letzten 6 Monaten vor Reiseantritt ärztlich behandelt wurde. Wichtig: Kontrolluntersuchungen gelten NICHT als ärztliche Behandlung
- Schwere Unfallverletzung
- Tod
- Schwangerschaft
- Bruch von Prothesen
- Lockerung von implantierten Gelenken
- Erheblicher Schaden am Eigentum z. B. durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse (z. B. Erdbeben, Explosion) oder Straftat eines Dritten
- Termin zur Spende und zum Empfang von Organen und Geweben