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Midijob - Änderungen ab 1.7.2019

Die Verdienstgrenze für Midijobs steigt ab 1.7.2019 an

Mittwoch, 23.10.2019, 13:52:56

Midijob


Der Wechsel von einem versicherungsfreien Minijob in eine versicherungspflichtige Tätigkeit soll attraktiver werden. Arbeitnehmer sollen nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben belastet werden, wenn das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze übersteigt.

Ein Midijob kann gemäß den Sozialabgaben zwischen Minijob und einer regulären Beschäftigung angesehen werden. Es ist zu beachten, dass Midijobber sozialversicherungspflichtig sind, allerdings ist der Beitragssatz geringer als bei den regulären Angestellten.

Auszubildende, Studenten auch in dualen Studiengängen sowie Praktikanten und im Bundesfreiwilligendienst, sowie die ein freiwilliges, soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind von der Midijob-Regelung nicht betroffen.

Die Midijobber müssen regulär bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden.

Zukünftig kann ein Einkommen eines Midijobs von 450,01 Euro bis 1300,00 Euro betragen.

Mitarbeiter die zwischen 850,00 € und 1300,00 € verdienen, fallen in den Übergangsbereich und können ab 1.7.2019 von verringerten Sozialversicherungsbeiträgen profitieren.

Schätzungsweise werden künftig ca. 3,5 Millionen Beschäftigte unter die Midijob-Regelung fallen.

Es ist jedoch zu beachten, dass, sofern ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat, die Gehälter aller Jobs addiert werden. Dann entscheidet sich, wie hoch der Sozialversicherungsbeitrag tatsächlich sein wird.

Wurden neben dem Midijob noch Minijobs angenommen, so ist der erste Minijob anrechnungsfrei. Weitere Einkommen aus den Minijobs müssen angerechnet werden.

Der Arbeitgeber muss somit über die Jobs informiert werden, damit die Sozialabgaben korrekt abgerechnet und abgeführt werden können.

Sollte das höchste Einkommen eines Midijobs von 1300,00 Euro überschritten werden, müssen die Sozialbeiträge nach gezahlt werden. Gegen den Arbeitnehmer besteht allerdings nur für die vergangenen drei Monate ein Rückerstattungsanspruch.

Auch Weihnachtsgeld - und Urlaubsgeld sind bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens zu berücksichtigen. Der Verdienst darf bei einem Midijob somit nicht 15.600,00 € überschreiten.

Sollte der Arbeitgeber versäumen den Midijobber richtig einzustufen, hat der Mitarbeiter über den Sozialversicherungsträger ein Beitragsrückerstattungsrecht.

Auch Rentenansprüche werden trotz reduzierter Beiträge erworben. Allerdings ist die Meldung an die Rentenversicherung für den Arbeitgeber kompliziert. Ab 1.7.2019 muss das tatsächliche Gehalt des Midijobbers gemeldet werden, sowie ein fiktives beitragspflichtiges Gehalt, das über eine komplizierte Formel errechnet wird.

Die meisten Rechner ermitteln ab 1.7.2019 analog die Beiträge für den Übergangsbereich bis 1300,00 €. Ebenfalls müssen die gängigen Lohnbuchhaltungsprogramme eine Berechnung vornehmen können.