Versicherer mit erweiterten Versicherungsleistungen einer Jahresreiseversicherung
Mittwoch, 06.11.2019, 10:35:58
Immer hat alles reibungslos geklappt, doch plötzlich kann auch ein Schadenfall eintreten. Sofern Sie, oder ein Familienmitglied, aus einem versicherten Grund die Reise nicht antreten kann, ist es von Vorteil einen Versicherer gewählt zu haben, der exzellente Versicherungsbedingungen zur Verfügung stellt.
Welche Leistungen bietet jeder Versicherer an. (Bitte beachten Sie die jeweiligen Versicherungsbedingungen, auch hier kann es zu unterschiedlichen Leistungen kommen)
Reiserücktritt:
- Unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt.
- schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit, Tod;
- Schaden am Eigentum
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit
- Arbeitsplatzwechsel
- Schwangerschaft
Welche erweiterten Leistungen bietet jeder Versicherer an. (Bitte beachten Sie die jeweiligen Versicherungsbedingungen, auch hier kann es zu unterschiedlichen Leistungen kommen).
- Schwangerschaft, sofern sie nach Reisebuchung erstmals ärztlich festgestellt wurde. Darüber hinaus besteht ebenfalls Versicherungsschutz für Komplikationen von Schwangerschaften, die vor oder nach Reisebuchung bereits ärztlich bestätigt wurden;
- Unerwartete schwere Erkrankung. Hierzu zählen auch Erkrankungen, die vor Versicherungsabschluss bestanden, als geheilt galten und mit deren erneutem Auftreten aus ärztlicher Sicht nicht zu rechnen war;
- Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
- unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
- Schwangerschaft, sofern sie nach Reisebuchung erstmals ärztlich festgestellt wurde. Darüber hinaus besteht ebenfalls Versicherungsschutz für Komplikationen von Schwangerschaften, die vor oder nach Reisebuchung bereits ärztlich bestätigt wurden;
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule/Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
- Nichtversetzung eines Schülers oder die Nichtzulassung zur Prüfung, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt;
- Verspätungsschutz während der Hinreise;
- die Mehrkosten der Hinreise entsprechend § 2 Abs. 4 werden erstattet, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortsetzen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.
- Eintritt einer Schwangerschaft
- Unerwartete Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung keine Behandlung dieser Erkrankung erfolgt ist. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen.
- Bruch von Prothesen bzw. unerwartete Lockerung von implantierten Gelenken
- Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z. B. Knochenmark)
- Termin für eine Transplantation
- Sie versäumen ein gebuchtes und versichertes Anschlussverkehrsmittel wegen eines Verkehrsunfalls Ihres KFZ (bzw. eines Firmen- oder Leasingfahrzeuges, welches Sie privat nutzen dürfen)
- Unerwartete und schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze.
- Gebühren zur Erteilung eines Visums bis 100 EUR pro Person und Versicherungsfall, sofern die Visaausgabestelle das Visum erteilt hat.
- Der Beginn des Bundesfreiwilligendienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Freiwilligen Ökologischen Jahres.
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule/Universität, die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs/ Studiums zu vermeiden oder den Schul-/ Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt
- Nichtversetzung eines Schülers, wenn sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt.
- Gerichtliche Ladung einer versicherten Person, sofern das zuständige Gericht einer Verschiebung des Termins, aufgrund der gebuchten Reise nicht zustimmt.
- Einreichung der Scheidungsklage einer versicherten Person (bei einvernehmlicher Trennung, der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.
- Diebstahl von Reisedokumenten, die für die Ausreise erforderlich sind, sofern diese in der bis zur Abreise verbleibenden Zeit nachweislich nicht wiederbeschafft werden können.
- Verspätung: Sie versäumen ein gebuchtes und versichertes Anschlussverkehrsmittel wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden.
- Schwangerschaft;
- versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder (bei bestehendem Jahresvertrag) in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlungen zählen Kontrolluntersuchungen.
- Eine psychische Erkrankung ist schwer, wenn sie durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen wird oder aufgrund dessen eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Wird von Ihrem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer eine ambulante Psychotherapie genehmigt, gilt die psychische Erkrankung ebenfalls als schwer.
- Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zustimmt hat;
- Unerwartetem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ), sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden;
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule/Berufsschule/Universität/Fachhochschule/College.
- Nichtversetzung eines Schülers oder weil der Schüler vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband ausgeschieden ist, wenn es sich um eine Schul - oder Klassenreise handelt;
- Bruch von Prothesen bzw. unerwarteter Lockerung von implantierten Gelenken;
- unerwartet schwerer Erkrankung, schwerem Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten und mitreisenden Hundes oder einer zur Reise angemeldeten und mitreisenden Katze. Eine unerwartet schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;
- Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
- einer gerichtlichen Ladung;
- unerwartetem Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
- unerwartetem Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
- unerwarteter Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Reisezeit fällt.
- Der Versicherer erstattet die Mehrkosten der Hinreise, wenn die versicherte Reise aus einem der in Ziffer 1.2.1 Teil B genannten Gründe oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird.
- Der Versicherer erstattet entstehende Umbuchungskosten bis zur Höhe der Kosten, die bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. Dies, sofern die versicherte Reise aus versichertem Grund gemäß Ziffer 1.2.1 Teil B umgebucht wird.
- Die Würzburger erstattet die Mehrkosten für einen Einzelzimmerzuschlag bis maximal zur Höhe der anfallenden Stornokosten, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären, sofern mit einer weiteren versicherten Person ein Doppelzimmer gebucht wurde, diese jedoch aus einem versicherten Grund gem. Ziffer 1.2.1 Teil B die gebuchte und versicherte Reise storniert.
- Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerem Unfall gem. Ziffer 1.2.1 a) Teil B erstattet die Würzburger wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.
- Erstattung der Visa-Gebühren; Der Versicherer erstattet die Gebühren zur Erteilung eines Visums bis maximal 100,– EUR pro versicherter Person; sofern die Gebühren in der Versicherungssumme berücksichtigt sind und nachgewiesen wird, dass die visaausgebende Stelle das Visum erteilt hat. Dies, sofern die versicherte Reise aus versichertem Grund gemäß Ziffer 1.2.1 a) Teil B storniert wurde.
- Schwangerschaft;
- versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
- Unerwarteter Termin zur Spende und Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes,
- Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken,
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität, Fachhochschule oder an einem College, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.
- Bei Schülerreisen: endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Nichtversetzung in die nächst höhere Schulklasse oder Schulwechsel eines Schülers.
- Unabkömmlichkeit im Betrieb oder Geschäft oder Büro oder Praxis eines Freiberuflers bzw. Selbstständigen aufgrund unerwartet schwerer Erkrankung eines bestellten bzw. beauftragten Urlaubsvertreters ohne Möglichkeit des Ersatzes.
- Zustellung einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
- Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes im Eigentum einer gebuchten und versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes,
- Verspätungsschutz während der Hinreise; Der Versicherer erstattet a) die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu 1.500 EUR je Versicherungsfall, wenn infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) das erste versicherte Verkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortgesetzt werden muss; b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu 150 EUR je Versicherungsfall, wenn die Hinreise sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
- Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt bis maximal 100 EUR je Person, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten beim Vorliegen eines versicherten Ereignisses hat. Nicht erstattet werden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden (z. B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).
- Schwangerschaft und unerwartet eingetretene schwere Komplikationen während der Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- unerwartete schwere Erkrankung, wenn diese nach Abschluss des Tarifes erstmalig auftritt oder bei bestehendem Versicherungsschutz nach Buchung der Reise erstmalig auftritt; Auch eine unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung gilt als unerwartete Erkrankung, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Tarifes oder bei bestehendem Versicherungsschutz in den letzten sechs Monaten vor Reisebuchung keine ärztliche Behandlung erfolgte. (Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlung);
- unerwartete Vorladung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson als Zeuge in einem Gerichtsverfahren oder Einreichung der Scheidungsklage;
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Berufs-, Fach- oder Hochschule, wenn die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach dem planmäßigem Reiseende stattfindet;
- unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden;
- erhebliche Beschädigung und dadurch bedingte Unbewohnbarkeit der vorher von der versicherten Person gebuchten Unterkunft für eine versicherte Reise;
- unerwartete schwere Erkrankung und schwere Unfallverletzung eines in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden Hundes.
- Bei verspätetem Reiseantritt aus versichertem Grund werden die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise sowie der anteilige Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort, bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, erstattet.
- Bei Nachreise wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel oder zeitlich gebuchter Beförderungsdienste um mehr als zwei Stunden werden die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
- Eine nach Versicherungsbeginn festgestellte Schwangerschaft,
- Schwangerschaftskomplikationen
- Bruch von Prothesen
- Lockerung implantierter Gelenke
- Eine unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes.
- Die unerwartete betriebsbedingte Kündigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist: Sie selbst, eine versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson verliert dadurch ihren Arbeitsplatz. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz von Selbständigen.
- Die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung (1-Euro-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist: Sie oder die versicherte Person sind bei Buchung der Reise bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art.
- Die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eines Schülers nach der Schulzeit. Voraussetzung ist: der versicherte Schüler ist bei Buchung der Reise bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.
- Reise vor Kenntnis des Wechsels gebucht: Dabei muss das bisherige sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aufgelöst und ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Die Versetzung innerhalb eines Unternehmens gilt nicht als Arbeitsplatzwechsel. Zudem ist erforderlich, dass die Reisezeit in die Probezeit, maximal in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt.
- Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule/Hochschule, um den Schul-/ Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist: die Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die versicherte Reisezeit; oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise statt.
- Die Nichtversetzung eines Schülers.
- Die Impfunverträglichkeit Ihres Hundes, wenn dieser zur Reise angemeldet war. Nicht versichert ist ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
- Einreichen der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.
- Eine gerichtliche Vorladung. Voraussetzung ist: das Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
- Sofern in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für eine bestehende Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist, ist ebenfalls die unerwartete Verschlechterung dieser Erkrankung versichert.
- Brechen von Prothesen, Lockern implantierter Gelenke
- Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers
- Schwangerschaft
- Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) gemäß Transplantations-Gesetz
- Diebstahl von amtlichen Reisedokumenten, die für die Durchführung der geplanten Reise erforderlich sind. Sie können bis zur Abreise nicht wiederbeschafft werden.
- Gerichtliche Ladung, sofern das Gericht keine Verschiebung wegen der Reisebuchung akzeptiert.
- Wechsel des Arbeitgebers
- Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Dieses ist sozialversicherungspflichtig mit mindestens 15 Stunden in der Woche.
- Nichtversetzung eines Schülers sowie der endgültige Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise.
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung: Die Reise war vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht und der Termin der Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die Zeit der versicherten Reise oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende statt.
- Eine psychische Erkrankung ist unerwartet, wenn sie zum ersten Mal nach Beginn der Versicherung auftritt. Der Schub oder die Verschlechterung einer chronischen psychischen Erkrankung ist versichert, wenn die letzte Behandlung mindestens drei Jahre vor Beginn der Versicherung erfolgte. Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Sie haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
- Eine Erkrankung ist unerwartet, wenn eine bestehende Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Versicherungs-Beginn nicht behandelt wurde. Sie verschlechtert sich nach Abschluss der Versicherung. Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Sie haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.
- Wenn Sie wegen der Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden Ihr Anschluss-Verkehrsmittel versäumen, erstattet der Versicherer die zusätzlichen Kosten der Weiter- bzw. Rückreise, maximal € 1.000,– je versicherter Person und Versicherungsfall. Diese muss der Art und Qualität des ursprünglich gebuchten Verkehrsmittels entsprechen. Der Versicherer übernimmt unter diesen Voraussetzungen außerdem Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft: maximal € 150,– je versicherter Person und Versicherungsfall.
- Versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist dann unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahme in eingestellter Dosierung sowie Dialysen.
- Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben im Rahmen des Transplantationsgesetzes.
- Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikationen
- Adoption eines minderjährigen Kindes
- Bruch von Prothesen
- Lockerung von implantierten Gelenken
- Die betriebsbedingte Kündigung.
- Lockerung von implantierten Gelenken.
- Eine gerichtliche Ladung. Dies gilt nicht, wenn die Teilnahme am Gerichtstermin zu Ihren berufstypischen Tätigkeiten gehört.
- Wenn vor der Reise der Reisepass oder Personalausweis gestohlen wird und ein Ersatzdokument nicht rechtzeitig beschafft werden kann. Voraussetzung ist: Das entwendete Dokument ist zwingend für die Reise erforderlich.
- Der Beginn des Freiwilligendienstes; des Freiwilligen Sozialen Jahres; des Freiwilligen Ökologischen Jahres.
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer gSchule / Universität. Voraussetzung ist: Die Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die versicherte Reisezeit; oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende statt.
- Bei Klassenreisen: Ihr endgültiger Austritt aus dem Klassenverband, bevor die versicherte Reise beginnt.
- Müssen Sie Ihre Reise verspätet antreten, weil Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen wurden? Dann erstattet der Versicherer:
- Ihre nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise. Versichert sind die Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Hinreise.
- Ihre nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Hinreisekosten.
- Der Versicherer erstattet insgesamt maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen.
- Das Kraftfahrzeug, das Sie auf Ihrer Reise nutzen möchten, wird maximal einen Tag vor Antritt Ihrer Reise aufgrund Panne oder Unfall fahr untauglich? Und Sie müssen Ihre Reise deshalb verspätet antreten? Dann erstattet der Versicherer wir Ihnen die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen oder zusätzliche Reisekosten bis maximal € 500,– pro Person. Zudem erstattet die Ergo die Kosten für ein Mietfahrzeug in vergleichbarer Kfz-Klasse bis insgesamt € 1.000,– pro Reise.
- Verspätet sich ein öffentliches Verkehrsmittel um mehr als zwei Stunden? Und Sie versäumen dadurch Ihr erstes versichertes Verkehrsmittel? Dann erstattet der Versicherer Ihnen die Mehrkosten der Hinreise bis zu € 500,– pro Person. Die Ergo erstattet diese nach Art und Qualität des ursprünglich gebuchten Verkehrsmittels. Außerdem erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft). Maximal erhalten Sie dafür € 100,– pro Person.
- Versichert ist ein vertraglich geschuldetes Reisevermittlungsentgelt bis zu € 100,– je Person. Voraussetzung ist: Der Vermittler hat das Vermittlungsentgelt bereits bei der Reisebuchung vereinbart und es ist bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt. Der Versicherer erstattet Ihnen das Reisevermittlungsentgelt nur dann, wenn Sie gleichzeitig einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten haben.
- Sie möchten lieber umbuchen als Ihre Reise stornieren? Dann erstattet der Versicherer Ihnen die Umbuchungsgebühren. Die Ergo leistet höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten.
- Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer gebucht? Dann gilt diese immer als Risikoperson. Muss diese die Reise aus versichertem Grund stornieren? Dann erstattet der Versicherer Ihnen den Einzelzimmerzuschlag. Voraussetzung ist: Sie entscheiden sich, die Reise allein anzutreten. Der Versicherer leistet höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen.
- Erkrankung. Dies kann auch eine psychische Erkrankung sein. Eine psychische Erkrankung erkennen wir nur an, wenn Sie oder ein versicherter Mitreisender betroffen ist. Der Versicherer erkennt diese weiterhin nur an, wenn ein Facharzt für Psychiatrie vor dem geplanten Reiseantritt die Reiseunfähigkeit bestätigt. Alternativ erkennt die Europ an, wenn im gebuchten Reisezeitraum eine stationäre Behandlung erfolgt.
- Schwangerschaft
- Komplikationen in der Schwangerschaft
- Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt für medizinische Ereignisse wenn die Erkrankung oder Unfallverletzung in den letzten 6 Monaten vor Buchung der Reise oder der Versicherung behandelt wurde. Dies gilt nicht für Kontrolluntersuchungen. Dies gilt auch nicht, wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt vor Buchung der Reise bestätigt hat, dass ungeachtet der bestehenden Erkrankung die Reise ohne gesundheitliches Risiko angetreten werden kann.
- Termin für eine Transplantation
- Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark)
- Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken
- Einberufung zu einer Wehrübung
- Einreichung der Scheidungsklage unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise mit Ihrem Ehepartner. Bei einvernehmlicher Trennung gilt der entsprechende Antrag beim zuständigen Gericht.
- Termin für die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Universität. Dies gilt, wenn die Prüfung während der geplanten Reise oder bis zu 14 Tage danach stattfindet.
- Im Falle einer Klassenfahrt: der endgültige Austritt aus dem Klassenverband wegen Nichtversetzung oder Schulwechsel.
- Erkrankung oder Unfallverletzung Ihres Hundes oder Ihrer Katze. Dies gilt nur, wenn diese für die Reise angemeldet waren.
- Terroranschlag: In einem der in der Reisebuchung genannten Urlaubsgebiete ereignet sich ein Terroranschlag. Als Urlaubsgebiet wertet der Versicherer einen Umkreis von 200 km von einer gebuchten Unterkunft. Dies gilt ab 14 Tagen vor Reisebeginn bis 56 Tage nach Reisebeginn. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele. Dies gilt, wenn die Handlungen geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten. In der Regel soll dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss genommen werden.
- Verspätung: Sie verpassen Ihr für die Reise gebuchtes Transportmittel wegen Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Zubringerfluges. Die Verspätung muss mindestens zwei Stunden betragen. Öffentliche Verkehrsmittel folgen einem festen Fahrplan. Beispiele sind Bus, Bahn aber nicht Taxi.
- Zusätzlich übernimmt der Versicherer Kosten eines Visums für die Reise. Gleiches gilt für Impfungen, wenn diese vom Auswärtigen Amt für Ihre Reiseziele empfohlen wurden.
- Wenn Sie die Reise nicht stornieren, sondern verspätet antreten, erstattet der Versicherer Ihnen erforderliche Mehrkosten für die Anreise. Dabei richtet sich die Erstattung nach der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Zusätzlich erstattet der Versicherer Ihnen die anteiligen Kosten für auf Grund der verspäteten Anreise nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen. Sind die Kosten geringer als die Kosten einer Stornierung, zahlt die Europ Ihnen zusätzlich € 50,-. Damit beteiligt der Versicherer sich an den Ihnen entstehenden Aufwänden durch die Änderung der Reisepläne.
- Wenn Sie die Reise auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen, erstattet die Europ Ihnen die Gebühren. Sind die Kosten geringer als die Kosten einer Stornierung, zahlen wir Ihnen zusätzlich € 50,-. Damit beteiligt der Versicherer sich an Ihren entstehenden Aufwänden durch die Änderung der Reisepläne.
- Sie haben mit einem versicherten Mitreisenden ein Doppelzimmer gebucht und dieser kann die Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten. In diesem Fall bietet der Versicherer Ihnen eine Alternative zur Stornierung. Die Europ erstattet die Mehrkosten für einen Zuschlag für ein Einzelzimmer oder für die alleinige Nutzung des Doppelzimmers.
- Schwangerschaft oder bei Komplikationen während der Schwangerschaft
- bei gebrochenen Prothesen
- bei gelockerten implantierten Gelenken
- Wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes spenden oder empfangen.
- Bei einer unerwarteten gerichtlichen Ladung. Dies gilt, wenn das zuständige Gericht Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert.
- Bei einer Adoption eines minderjährigen Kindes, sofern Ihre Anwesenheit zum Vollzug der Adoption in die Reisezeit fällt.
- Bei einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
- Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr aufnehmen. Versichert ist auch die Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job).
- Beim Wechsel des Arbeitgebers. Dies gilt, wenn
- die Reisezeit in die Probezeit fällt.
- die Reisezeit in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt.
- der Versicherungsabschluss vor der Kenntnis des Wechsels erfolgte.
- Bei einer Prüfung, die Sie
- an einer Schule,
- an einer Universität,
- an einer Fachhochschule,
- an einem College nicht bestehen und wiederholen wollen. Dies gilt, wenn die Wiederholung
- in die versicherte Reisezeit fällt oder
- – bis zu 14 Tage nach der Reise erfolgt.
- Bei Ihrer Nichtversetzung als Schüler oder Ihre Nichtzulassung zur Prüfung, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt.
- Bei einem unerwarteten Beginn
- Ihres Bundesfreiwilligendienstes,
- Ihres freiwilligen sozialen Jahres,
- Ihres freiwilligen ökologischen Jahres. Dies gilt, wenn die Kosten des Rücktritts nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
- Wenn Sie Ihr versichertes Verkehrsmittel versäumen aufgrund
- einer Verspätung eines innerdeutschen öffentlichen Verkehrsmittels um mehr als 2 Stunden oder dessen Ausfall. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Beförderung von Personen zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten
- Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren,
- Mietwagen,
- Taxis,
- Kreuzfahrtschiffe.
- eines Verkehrsunfalles während Ihrer Anreise, an dem Sie als Fahrer oder Fahrzeuginsasse beteiligt sind.
- Wenn der zur Reise angemeldete Hund oder die zur Reise angemeldete Katze
- unerwartet und schwer erkrankt.
- eine schwere Unfallverletzung erleidet.
- eine Impfung nicht verträgt.
- stirbt.