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Kann man auch nach dem Online-Check-in von einer Reise zurücktreten?

Erkrankung nach dem Online Check-In ist noch vom Versicherungsschutz umfasst

(AG München 30.10.13, 171 C 18960/13, Abruf-Nr. 141784).
Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger hatte gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung und eine Flugreise gebucht. Am Abflugtag nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum Online-Check-In. Danach erkrankte er so schwer, das die Flugfähigkeit nicht mehr bestand und er stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft.
Daraufhin meldete er einen Schadenfall bei seiner Versicherungsgesellschaft an und argumentierte, das er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Leistungsbereitschaft zeigte der Versicherer nicht, mit der Begründung das mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz beendet ist.
Das Urteil wurde zugunsten des Klägers getroffen. Gemäß den Versicherungsbedingungen endet der Versicherungsschutz der Reiserücktritts-Versicherung mit dem Antritt der Reise. Dieses ist jedoch mit einem Online-Check-in nicht gegeben, da erklärt der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Der faktische Reiseantritt ist dieser Zeitpunkt nicht. Als Reiseantritt wird bezeichnet, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um direkt das Flugzeug betreten zu können. Der Reisende müsste für einen wirklichen Reiseantritt auch faktisch Leistungen der Airline in Anspruch nehmen, z.B. die Aufgabe von Gepäck am Schalter, Pass-oder Visum Kontrolle, oder die Übergabe der Bordkarte. Allerdings bleibt weiter ungeklärt, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt ist, die Situation hat das Gericht offen gelassen.