Kontakt
X
Tel: 05139 - 95 99 2 0
E-Mail: service@secure-travel.de
Rückruf-Service
Benötigen Sie Hilfe?

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt - der Urlaub fällt aus?

Zahlt in solch einem Fall eigentlich eine Reiserücktrittversicherung - nein.
Hier finden Sie die versicherten Leistungen: Secure Travel FAQ

Welche Möglichkeiten haben Sie aber nun?
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Reiseveranstalter. Dieser wird Ihnen dann eine Alternative anbieten oder die Reise kostenfrei für Sie stornieren.

Schwieriger wird es nun, wenn Sie die Reiseelemente selber zusammengestellt haben und damit als ihr eigener Reiseveranstalter auftreten. In diesem Falle müssten Sie ihre Reise antreten, wenn z.B. der Flug unabhängig von der Warnung stattfindet bzw. das Hotel nicht geschlossen wird.

In diesem Falle sollte man die Versicherungsbedingungen seines Versicherers noch einmal sehr genau durchlesen bzw. die Gesellschaft anrufen. Ich persönlich habe das im Frühjahr 2014 erlebt. Nach einem Bombenanschlag auf einen Reisebus wurde vor der ägyptischen Halbinsel Sinai (mit dem Badeort Sharm el Sheik) gewarnt. Während die Reiseunternehmen alle deutschen Bürger in ihr Heimatland zurück flogen, reisten wir über Deutschland - Istanbul - Sharm el Sheik an. Die Fluggesellschaft Türkish Airline flog die Strecke unabhängig der Warnung weiter und auch das Hotel blieb geöffnet.

Fliegen Sie trotz einer Reisewarnung in ein entsprechendes Land, sehen die Versicherer Ihre Leistungspflicht sehr unterschiedlich. z. B. sagt die TAS folgendes:

"Nach Abstimmung mit unserer Leistungsabteilung und Durchsicht der Versicherungsbedingungen sind wir zu dem Entschluss gekommen, das hier kein Versicherungsschutz besteht."

Begründung:
Teil A – Allgemeine Bestimmungen § 6. Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes, Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung


Der Kunde reist trotz Reisewarnung und es tritt dann doch ein Schadenfall ein ist somit beantwortet. Da dies die Allgemeinen Bestimmungen sind, gelten diese sowohl für die Reise-Rücktrittkosten-Versicherung, Reiseabbruch-Versicherung, als auch für die Reisekranken-Versicherung (und Gepäckversicherung).
Sollte ein Kunde also bei einem Terroranschläge verletzt werden, so muss er in diesem Fall die Behandlungskosten selbst tragen.