Aktions-Schutz URV COVID-19 Protect
Donnerstag, 22.10.2020, 09:10:31

Vor der Reise
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Erstattung Umbuchungs- / Stornokosten, wenn…
eine mitreisende Person an COVID-19 erkrankt und die versicherte Reise deshalb nicht angetreten
werden kann:
- Die Umbuchungs- / Stornokosten werden nur erstattet, wenn kein anderer Kostenträger (Veranstalter; Behörde, …) leistet.
- Bietet der touristische Leistungserbringer statt Kostenerstattung einen entsprechenden (Wert-) Gutschein an und wird dieser akzeptiert, ist dessen Wert auf die Erstattung anzurechnen.
Auf der Reise
Reiseabbruch-Versicherung
Erstattung Mehrkosten der Rückreise, wenn …
- eine mitreisende Person an COVID-19 erkrankt und die Reise deshalb nicht wie geplant beendet werden kann.
- Erstattet werden die Umbuchungskosten des jeweiligen Rückreisetransportmittels; Neubuchungen werden nur erstattet, wenn eine Umbuchung nachweislich nicht möglich ist.
- Rückerstattungen aus einer etwaigen Stornierung des ursprünglichen Transportmittels werden auf eine etwaige Neubuchung angerechnet.
- Erstattet werden die Kosten der Rückreise nach Art und Qualität der ursprünglichen Rückreise.
- Die Erstattung erfolgt subsidiär zu anderen Kostenträgern (z. B. Reiseveranstalter, Airline, … ).
- Bietet der touristische Leistungserbringer für nicht genutzte Rückreiseleistungen (Wert-) Gutscheine an, ist deren Wert auf die Erstattung anzurechnen.
- Versicherungsschutz besteht nur für Destinationen für die zum Zeitpunkt des Reiseantritts keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und die zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht als Risikogebiet galten.
eine mitreisende Person an COVID-19 erkrankt und die Reise deshalb nicht wie geplant beendet werden kann.
- Erstattet werden die zusätzlichen Kosten der Unterbringung, die über den geplanten Reisezeitraum hinausgehen, weil eine Rückreise wegen der Erkrankung nicht möglich ist.
- Die Erstattung erfolgt nur für den Zeitraum, für den eine Rückreise wegen der Erkrankung nicht möglich ist und nur subsidiär zu anderen Kostenträgern (z.B. Reiseveranstalter, Hoteliers, Behörden,...)
- Die Erstattung erfolgt nach Art und Qualität der ursprünglichen Unterbringung und ist auf eine Gesamtdauer von 14 Tagen und bis maximal insgesamt 1.500 EUR limitiert.
- Versicherungsschutz besteht nur für Destinationen für die zum Zeitpunkt des Reiseantritts keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand und die zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht als Risikogebiet galten.
- Alternative und kostenlose Unterbringungsangebote sind anzunehmen, wenn diese mindestens der gebuchten Kategorie entsprechen – bei Ablehnung besteht kein Anspruch.