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Neuigkeiten Travel Protect (die Bayerische) (AVB TP Reise 2016)

Kurzübersicht über die Veränderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB TP Reise 2016

Freitag, 17.03.2017, 13:02:06

Allgemeines:


Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz je versicherter Reise für maximal 45 Tage. Der Versicherungsschutz endet bei einer längeren Reisedauer am 45 Tag der Reise. Unabhängig von der Reisedauer können Sie sich in der Reiserücktrittsversicherung den Versicherungsschutz absichern lassen (nicht jedoch im Falle eines Reiseabbruchs). Beachten Sie jedoch das die Entfernung zwischen dem Wohnort bzw der Arbeitsstätte und dem Zielort mehr als 50 km beträgt. Tagesausflüge sind mitversichert, allerdings sind hauptberufliche Außendiensttätigkeiten sowie Gänge und Fahrten zwischen dem ständigen Wohnsitz und der Arbeitsstätte der versicherten Person nicht versichert. Auch Geschäftsreisen gelten jetzt als mitversichert, sofern die o.a. Informationen Beachtung finden.

 Travel Protect AVB 2016

Risikopersonen / versicherte Personen


Eine Reise zu unternehmen mit entfernten Verwandten, Freunden oder z.B. der Lebenspartnerin, die nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann oft zum Problem werden wenn die Reiseteilnehmer einen gegenseitigen Versicherungsschutz wünschen. Die Versicherer fordern im Regelfall immer eine gemeinsame Reisebuchung auf einem Buchungsbeleg und die Absicherung der Reise über eine gemeinsame Reiseversicherung. Jetzt bietet Travel Protect (BBV) diesen gemeinsamen Versicherungsschutz auch an wenn eine gemeinsame Reisebuchung vorliegt aber nicht ein gemeinsamer Versicherer zur Verfügung steht. Hier könnte z.B ein gültiger Kreditkartenversicherungsschutz vorhanden sein. Wir empfehlen Ihnen jedoch bei dem externen Versicherer auch abzuklären ob dieser gegenseitige Versicherungsschutz zustande kommt, wenn Travel Protect (BBV) Versicherer z.B. eines Reisepartners ist.

Erweiterung der versicherten Rücktritts/-abbruchgründe


Eine Reise kann unzumutbar werden, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht gegeben ist. Sofern die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem versicherten Ereignis betroffen ist, liegt ein berechtigter Schadenfall vor. Die Gründe die zum berechtigten Schadenfall führen sind in den Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die Voraussetzung ist das mit dem Ereignis vor Abschluss des Vertrages nicht zu rechnen war, die Situation muss unerwartet sein. Weitere Gründe die zu einem berechtigten Schadenfall führen können sind; Tod, schwerer Unfall, unerwartet schwere Erkrankung, Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel, Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen (bitte beachten Sie die genaue Definierung des versicherten Grundes in den Versicherungsbedingungen).

Neu: Urlaubsgarantie und Verspätungsschutz


Ein besonderes Entgegenkommen zeigt Travel Protect (BBV) auch bei der Abrechnung eines berechtigten Schadenfalles bei Abbruch der gebuchten und versicherten Reise. Innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen wird in Höhe des versicherten Reisepreises geleistet. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage gerechnet. Spätestens ab dem 9. Reisetag, bzw ab der zweiten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise wird Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen vorgenommen. Nur reine Flugleistungen führen nicht zum Leistungsfall. Bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der versicherten Reise angefallen wären, erstattet Travel Protect (BBV) die entstehenden Umbuchungsgebühren. Allerdings muss auch hier ein versicherter Grund vorliegen. Auch die Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung sind jetzt mitversichert. Bei einer gebuchten Rundreise oder Kreuzfahrt werden die notwendigen Beförderungskosten, um wieder zur Reisegruppe zu gelangen, max jedoch nur bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen übernommen. Ein verursachtes, unplanmäßiges Abweichen von der geplanten Reiseroute (z.B. Notlandung) ist nicht versichert.

Selbstbehalt


Der Reisepreis (Versicherungswert) soll von der Versicherungssumme gedeckt sein. Der Selbstbehalt beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,00 EUR je Person. Bei Tarifen ohne Selbstbehalt erhält die versicherte Person im berechtigten Schadenfall die volle versicherte Leistung.